Flohsamenschalen (Psyllium Husk) 380 mg 100 Kapseln Zutaten: Flohsamen (Plantago ovata Samen Pulver) Gelatine Chrom (Chrompicolinat). Verzehrsempfehlung: 3-mal täglich 1 Kapsel mit 250 ml Wasser einnehmen. 100 Kapseln = 48 01 g Chrom trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei.* Nahrungsergänzungsmittel mit Pflanzenpulver und Chrom. Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden. Nahrungsergänzungsmittel sind kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung sowie eine gesunde Lebensweise. Nicht empfohlen für Kinder Jugendliche schwangere oder stillende Frauen. Außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern lagern. Kein Bio-Produkt gemäs VO (EU) 2018/848. Nicht verwenden wenn das Siegel gebrochen ist. An einem kühlen und trockenen Ort lagern. Vor direkter Sonneneinstrahlung schützen. PZN 19555019 Bioherba Reichenbach GmbH Greizer Str. 18B 08468 Reichenbach Deutschland Kaufen Sie Flohsamenschalen-Kapseln mit Chrom online zu einem günstigen Preis! Die Kapseln von Bioherba enthalten fein gemahlenes Pulver aus den Samenschalen von Plantago ovata ergänzt durch Chrom in Form von Chrompicolinat. Chrom trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutzuckerspiegels und zum normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei*. Die Flohsamenschalen stammen aus kontrollierten Quellen und werden schonend verarbeitet um ihre natürlichen Eigenschaften zu bewahren. In Kombination mit Chrom entsteht eine ausgewogene Rezeptur die sich einfach in die tägliche Ernährung integrieren lässt. Jede Packung enthält 100 Kapseln die empfohlene Verzehrmenge liegt bei drei Kapseln täglich mit jeweils 250 ml Wasser. Die Gelatinekapseln (Rind) sorgen für eine praktische Anwendung und stabile Dosierung. Bioherba steht für natürliche Zutaten geprüfte Qualität und moderne Herstellung. Mit den Flohsamenschalen-Kapseln erhalten Sie eine Kombination aus bewährten Pflanzenbestandteilen und einem essenziellen Spurenelement – ideal für eine bewusste Ernährung. *Gemäß Verordnung (EU) Nr. 432/2012 und § 5 UWG